e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplante Verkehrsbeschränkung nötig und zweckmässig ist. Andere Massnahmen, die vorgezogen werden könnten, bestehen nicht oder wären unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat demzufolge die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu Recht angeordnet. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 ist insoweit abzuweisen. 4. Eventualbegehren