Das gleiche gilt für den Vorschlag der Beschwerdeführerin 5, im betroffenen Abschnitt ein LKW-Verbot (ausgenommen Zubringerdienst) zu verfügen. Abgesehen davon, dass die entsprechende Signalisation gemäss den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz technisch anspruchsvoll wäre, oft übersehen würde, kaum zu kontrollieren wäre und aufgrund des erlaubten Zubringerdienstes wohl auch bloss einen geringen Einfluss auf den Schwerverkehrsanteil auf der G.________strasse hätte, würde das LKW-Verbot das hauptsächliche Problem der ungenügenden Sichtweiten nicht beheben. Auch diese Massnahme ist für die Zielerreichung ungeeignet.