Eine blosse Reduktion auf eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h wäre demgegenüber keine geeignete Massnahme zur Zielerreichung und deshalb nicht verhältnismässig. Das gleiche gilt für den Vorschlag der Beschwerdeführerin 5, im betroffenen Abschnitt ein LKW-Verbot (ausgenommen Zubringerdienst) zu verfügen.