Das Gleiche gilt für die Beurteilung der Vorinstanz, eine Verbreiterung der Strasse sei mit verhältnismässigem Aufwand kaum zu bewerkstelligen. Angesichts der grossen Zahl an potentiellen Konfliktpunkten (bspw. ungenügend einsehbare Parkfelder, Hauszufahrten und -zugänge, schlecht erkenn- und einsehbare Fussgängerstreifen, mangelhafte Fussgängerführung längs, fehlende eigenständige Anlage für den Veloverkehr)39 und der Länge des betroffenen Strassenabschnitts sind bauliche Massnahmen, die zur Entschärfung der Situation ergriffen werden könnten, kaum realisierbar, da dies nicht nur mit sehr hohen Kosten, sondern auch mit Eingriffen in die angrenzenden, überbauten Grundstücke