Dies trifft nicht zu. Das Gutachten verweist bezüglich der Massnahmen zur Verbesserung der nötigen Sichtweiten auf die einschlägige VSS- Norm und führt dazu aus, diese sehe Massnahmen vor, wenn die Defizite nicht baulich behoben werden könnten. Die effizienteste und im vorliegenden Fall einzig anwendbare Massnahme sei die Senkung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit. Alle übrigen Massnahmen seien für Grundstückzufahrten nicht anwendbar (Lichtsignalanlage, Änderung Vortrittsverhältnisse) oder schon umgesetzt (Verkehrsspiegel).36 Gemäss Gutachten sind aufgrund des schmalen Querschnitts der G.________strasse bauliche Massnahmen zur Behebung der Defizite kaum