Die Beschwerdeführerin 5 stellt die Darstellung der Ausgangslage und die zusätzlichen Analysen im Gutachten nicht in Frage. Sie bemängelt aber, es sei nicht geprüft worden, ob andere zweckmässige Massnahmen zielführend(er) sein könnten. Es liege eine unvollständige Interessenabwägung vor. In den Empfehlungen werde lediglich die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit vorgeschlagen. Vorschläge für andere Massnahmen zur Entschärfung der einzelnen Problemstellen würden fehlen. Dies trifft nicht zu.