Eine Gefahr ist nicht rechtzeitig erkennbar, wenn baulich bedingt ungenügende Sichtweiten (Kurven, Kuppen, Knoten) zu falscher Beurteilung durch die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer führen können oder wenn aufgrund der Strassenanlage (beispielsweisekomplexe Verzweigungen) eine erheblich erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich ist. Eines besonderen Schutzes bedürfen Strassenbenützerinnen und -benützer, die durch den Verkehr stark gefährdet werden und bestimmte Strassenabschnitte regelmässig benützen müssen.31