d) Die Vorinstanz begründet die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit mit Sicherheitsüberlegungen, insbesondere zur Minimierung der Gefahren für den Langsamverkehr. Diese dient somit der Verbesserung der Verkehrssicherheit. Dabei handelt es sich um einen zulässigen Herabsetzungsgrund (vgl. Art. 108 Abs. 2 Bst. a und b SSV). Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit ist angezeigt, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar ist oder bestimmte Strassenbenützerinnen und -benützer eines besonderen Schutzes bedürfen und diese Ziele nicht mit anderen Massnahmen organisatorischer, baulicher oder betrieblicher Art erreichbar sind.