Der von der Beschwerdeführerin 5 erwähnte Hinweis im Richtplan vfM, dass bei der G.________strasse die Bedürfnisse des Busverkehrs zu berücksichtigen seien, steht im Zusammenhang mit dem geplanten Rückbau der westlichen G.________strasse29 und ist für die vorliegend zu beurteilenden Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nicht einschlägig. Hingegen ergibt sich aus dem Richtplan vfM, dass auf der G.________strasse Sicherheitsdefizite bezüglich des Langsamverkehrs bestehen, die unter anderem mit einer Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verbessert werden können.30 Es versteht sich von selber, dass eine solche Massnahme bereits vor der Eröffnung des Westast angeordnet