Auf dem Westabschnitt beträgt die Zielgeschwindigkeit 30 km/h. Die gesamte Realisierung (insbesondere der Rückbau und die Entlassung des Westabschnitts) ist erst mit der Eröffnung des Westasts wirksam umsetzbar.28 Der von der Beschwerdeführerin 5 erwähnte Hinweis im Richtplan vfM, dass bei der G.________strasse die Bedürfnisse des Busverkehrs zu berücksichtigen seien, steht im Zusammenhang mit dem geplanten Rückbau der westlichen G.________strasse29 und ist für die vorliegend zu beurteilenden Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit nicht einschlägig.