sollte ein LKW-Verbot im betroffenen Abschnitt (ausgenommen Zubringerdienst), die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h sowie die Planung und Realisierung punktueller Massnahmen zur Entschärfung lokaler Problempunkte miteinbeziehen. Die Vorinstanz führt aus, die G.________strasse sei in Hanglage und werde nordseitig an vielen Orten durch eine steile Felswand, auf der Südseite durch eine alte Stützmauer aus Stein begrenzt. Eine Verbreiterung der Strasse sei deshalb mit verhältnismässigem Aufwand kaum zu bewerkstelligen. Die Strasse sei stark befahren (DTV circa 11'100 Fahrzeuge) und die Situation für den Langsamverkehr gefährlich. Gestützt auf das Gutachten habe sie deshalb zur