a) Die Beschwerdeführerin 5 macht geltend, die Verkehrsmassnahme widerspreche dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob andere zweckmässige Massnahmen zielführend(er) sein könnten. Somit liege eine lediglich unvollständige Abwägung der Interessen vor. Im der Verfügung zugrundeliegenden Gutachten würden zwar die verschiedenen Problempunkte eruiert und beschrieben. In den Empfehlungen werde aber lediglich die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit vorgeschlagen. Massnahmenvorschläge zur Entschärfung der einzelnen Problemstellen würden fehlen.