Die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von bisher 50 km/h auf 30 km/h hat zwar einen relativ geringen Zeitverlust zur Folge. Aufgrund der knapp bemessenen Umläufe kann jedoch bereits ein geringfügiger Zeitverlust zu erheblichen Auswirkungen auf den Fahrplan führen. Als Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs ist die Beschwerdeführerin 5 daher von der geplanten Massnahme besonders berührt und hat ein hinreichendes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verkehrsbeschränkungsverfügung. Auf ihre Beschwerde wird deshalb eingetreten. 3. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit