Die Beschwerdeführerin 5 erbringt gemäss Art. 4 Abs. 1 des Reglements über die Gründung des selbständigen Gemeindeunternehmens D.________18 als Transportunternehmen das durch Bund und Kanton gemeinsam (Linien des Regionalverkehrs), bzw. durch den Kanton (Linien des Orts- und Agglomerationsverkehrs) bestellte und abgegoltene Grundangebot des öffentlichen, nicht touristischen Verkehrs. Der von der Verkehrsbeschränkung betroffene Strassenabschnitt wird von den Buslinien 70 und 71 fahrplanmässig in beide Richtungen befahren. Die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit von bisher 50 km/h auf 30 km/h hat zwar einen relativ geringen Zeitverlust zur Folge.