hinreichendes Interesse an der Aufhebung der Verkehrsbeschränkungsverfügung hat. Auf ihre Beschwerde kann folglich nicht eingetreten werden. 10 Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Diss. Zürich 2012, S. 197 ff.; BVR