Die Beschwerdeführerin 1 ist zwar gemäss bernischem Recht eine Gemeinde (vgl. Art. 107 Abs. 2 Bst. b KV14, Art. 2 Abs. 12 Bst. b GG15), es handelt sich dabei aber um eine Personalkörperschaft.16 Das heisst, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht über ein Gemeindegebiet verfügt.17 Sie stützt sich somit richtigerweise nicht auf Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG. Die umstrittene Verkehrsbeschränkung ist an der G.________strasse, zwischen dem H.________platz und der Einmündung I.________-Strasse vorgesehen. Die Administration und der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 befinden sich an der G.________strasse 126, 127 und 129 und damit nicht direkt am von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Strassenabschnitt,