Praxisgemäss kann auch ein Verband, der als juristische Person konstituiert ist, die Interessen der Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder mit Beschwerde geltend machen, soweit deren Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und eine Vielzahl seiner Mitglieder ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. "egoistische Verbandsbeschwerde").11 Verlangt wird ein enger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und dem Gebiet, in welchem die fragliche Verfügung erlassen worden ist.12 Zudem sind Gemeinden nach Art. 3 Abs. 4 Satz 3 SVG zur Beschwerde gegen funktionelle Verkehrsbeschränkungen berechtigt, wenn diese auf ihrem Gebiet angeordnet werden.13