a) Die umstrittene Verkehrsmassnahme stellt eine sogenannte funktionelle 6 Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG dar. Zur Beschwerde ist praxisgemäss befugt, wer in unmittelbarer Nähe der von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Strasse wohnhaft oder gewerblich tätig ist und diese Strasse mit einer gewissen Regelmässigkeit befährt. Bloss gelegentliches Befahren der Strasse genügt hingegen nicht.7