In ihrer Beschwerde vom 12. April 2019 (Postaufgabe 15. April 2019) beantragt die Beschwerdeführerin 5 die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungsverfügung vom 13. März 2019. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung frühestens per Fahrplanwechsel im Dezember 2020 umzusetzen. Zur Begründung macht sie geltend, die Verkehrsbeschränkung habe negative Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr zur Folge. Die Absenkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit führe zu einem zusätzlichen Zeitbedarf derjenigen Buslinien, welche die G.________strasse befahren würden. Diese Verlängerung der Fahrzeiten würde aufgrund der knappen Umläufe zu einer signifikanten Erhöhung von Anschlussbrüchen am