In ihrer Beschwerde vom 8. April 2019 beantragt die Beschwerdeführerin 1 die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungsverfügung vom 13. März 2019. Zur Begründung führt sie aus, durch die umstrittene Verkehrsmassnahme werde der Richtplan verkehrliche flankierende Massnahmen (vfM) der N5 Umfahrung Biel missachtet. Zudem könne die vorgesehene Massnahme unmöglich mit einer Erhöhung des Komforts und der Sicherheit für den Velo- und Fussgängerverkehr gerechtfertigt werden. Die stadteinwärts und damit talwärts fahrenden Velofahrer erreichten mühelos über 30 km/h und müssten daher in Zukunft abbremsen.