10/11 BVD 140/2019/22 komplex. Daher ist eine Ausschöpfung des Zuschlags zu 100 % nicht gerechtfertigt. Das Honorar mit Zuschlag wird bestimmt auf Fr. 18'000.–. Dazu kommen die Auslagen von Fr. 500.– sowie die Mehrwertsteuer. Das AGI hat somit den Beschwerdeführenden 1-49, 55, 62, 63 und 69 die Parteikosten von insgesamt Fr. 19'924.50 zu ersetzen. III. Entscheid