Verhältnissen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 PKV). Es trifft zu, dass die vorliegende Streitsache von den Rechtsvertretern einen sehr grossen Zeitaufwand verlangte. Die Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sind hingegen als zwar leicht überdurchschnittlich einzuordnen, aber nicht als ausserordentlich 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 29 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811). 30 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11).