b) Die Vorinstanz hat allerdings den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden 50 bis 53, die Beschwerdeführer 58 bis 60 sowie die Beschwerdeführerin 64 waren nicht durch eine berufsmässige Parteivertretung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 VRPG vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf den Ersatz von Pateikosten haben.