Mit Bezug auf die Frage des Obsiegens ist das aber von so untergeordneter Bedeutung, dass es keinen Einfluss hat auf die Kostenverteilung. Das AGI gilt damit als unterliegend. Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden aber keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton.