a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Zwar wird auf einen Antrag der Beschwerdeführenden 50 bis 53 nicht eingetreten (E. 2). Mit Bezug auf die Frage des Obsiegens ist das aber von so untergeordneter Bedeutung, dass es keinen Einfluss hat auf die Kostenverteilung.