Sie soll aber in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (…) nur ausnahmsweise von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Es müssen besondere Gründe für einen Rückweisungsentscheid (…) sprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen (…) Mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit kann einen solchen Grund darstellen, sofern die Beschwerdebehörde selber allzu umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste.»27 b) Im vorliegenden Fall muss geklärt werden, welche Teile der Gemeinde Grindelwald als Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen bezeichnet werden sollen. Dazu sind allenfalls