a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. «Erweist sich die Beschwerde als ganz oder teilweise begründet, soll die Beschwerdeinstanz demnach das streitige Rechtsverhältnis wenn möglich nach ihrer eigenen Erkenntnis abweichend von der angefochtenen Verfügung neu regeln ... Abs. 1 verbietet der Beschwerdeinstanz nicht, kassatorisch unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu entschieden. Sie soll aber in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten (…) nur ausnahmsweise von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.