g) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass in der Gemeinde Grindelwald in grösseren zusammenhängenden Gebieten keine erheblichen dauernden Bodenverschiebungen nachweisbar sind oder die Verschiebungen unter den Grenzwerten der Empfehlungen KKVA liegen. Die Bezeichnung des gesamten Gemeindegebietes von Grindelwald als Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen widerspricht deshalb Art. 660 ff. ZGB und ist nicht zulässig. 6. Rückweisung