abzugrenzen ist. f) Die angefochtene Verfügung begründet die Bezeichnung des ganzen Gemeinde Grindelwald als Gebiet mit dauernder Bodenverschiebung auch wie folgt: «Ein eher weit gezogener Perimeter lässt sich insbesondere auch mit Blick auf seine Konsequenzen rechtfertigen, die nur von beschränkter Tragweite sind.» (Ziff. 10.6) Dem kann nicht zugestimmt werden. Zwar soll Art. 660a ZGB vor allem die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schützen und der Eintrag im Grundbuch «dauernde Bodenverschiebung» bzw. «Rutschgebiet» hat im Gegensatz zur Eintragung in einer Gefahrenzone keinen Einfluss auf die Nutzbarkeit des Grundstücks.