e) Das AGI beruft sich betreffend den Einbezug der Grundstücke im Talboden auf den Begriff der Stauchungszone. Nach den Empfehlungen KKVA soll auch die Stauchungszone in den Perimeter einbezogen werden. Im angefochtenen Entscheid wird nicht begründet, wo genau diese Stauchungszone liegt und weshalb sie in den Perimeter einzogen werden muss. Zwar legt das AGI in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2020 eine E-Mail bei, in der ein Geologe Folgendes ausführt: «Stauchzonen sind Rutschbereiche, in welchen das Terrain zusammengedrückt und Masse verdrängt wird. Charakteristischerweise liegen diese Zonen im frontalen Teil von Rutschzungen am Übergang zum nicht bewegten Terrain.