Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf den Entscheid des Kantonsgericht Schwyz vom 8. Oktober 2018, zitiert diesen aber unvollständig. Der Entscheid führt nämlich weiter aus: «Allerdings setzen die KKVA in ihren Empfehlungen doch eine, wenn auch wie erwähnt nicht starre, Untergrenze fest, und bringen damit immerhin zum Ausdruck, nicht jede minimale Differenz solle dazu führen, dass ein Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen auszuscheiden ist. Damit korrespondiert im Übrigen Ziff.