d) Die angefochtene Verfügung führt in Ziffer 10.4 zu den Grenzwerten Folgendes aus: «Die erwähnten Toleranzen sind nach den Empfehlungen als Richtwerte und nicht als starre Grenzwerte zu verstehen. Grundsätzlich schliessen die Empfehlungen somit auch nicht aus, dass auch unter einem Zentimeter pro Jahr liegende Bodenverschiebungen, zumindest solche, welche nur knapp unter dem Richtwert oder in einer Bandbreite um diesen herumliegen, als solche ausgeschieden werden können, soweit die übrigen wirtschaftlichen und technischen Kriterien erfüllt sind.» Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf den Entscheid des Kantonsgericht Schwyz vom 8. Oktober 2018, zitiert diesen aber unvollständig.