660a Abs. 2 ZGB). Laut Botschaft ist damit gemeint, dass die Art der Bodenbedeckung, die Bodennutzung sowie der Wert der betroffenen Grundstücke als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen sind (siehe E. 3c). Die Bezeichnung eines Gebietes mit dauernden Bodenverschiebungen ist die Ausnahme der Regel der Unverrückbarkeit der Grenzen. Diese Ausnahme ist zurückhaltend anzuwenden.23