a) Die Bezeichnung eines Gebiets mit dauernden Bodenverschiebungen soll vor allem die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schützen. Art. 660 ZGB, wonach Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes keine Veränderung der Grenze bewirken, würde für Grundstücke, die von dauernden Bodenverschiebungen betroffen sind, zu erheblichen Nachteilen führen. Das ZGB gibt keine detaillierten Kriterien vor, wie Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen auszuscheiden sind. Es erwähnt nur, dass die Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen ist (Art. 660a Abs. 2 ZGB).