Bodenverschiebungen sind die Bodenbedeckung, die Bodennutzung aber auch der Wert der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen. Sofern z.B. ein unproduktives Gebiet von dauernden Bodenverschiebungen betroffen ist, kann bei Berücksichtigung dieser Kriterien auf die (kostspielige) Bezeichnung als Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen und auf das Anlegen eines Perimeterplans verzichtet werden (siehe Hermann Laim, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Nr. 8 zu Art. 660a, Abs. 2, ZGB).