Hinzu kommt, dass die Beschaffenheit, die Ursache, die Dauer und die Intensität der Bodenverschiebungen ein kantonal und regional unterschiedliches Bild zeigen. In Übereinstimmung mit einer Mehrheit der Vernehmlassungsadressaten wurde deshalb darauf verzichtet, die Umschreibung und Ausscheidung der den Sondernormen zu unterstellenden Gebiete durch Bundesrecht näher zu regeln. Der allgemeine Hinweis in Absatz 2 soll indessen zum Ausdruck bringen, dass die Art der Bodenbedeckung, die Bodennutzung sowie der Wert der betroffenen Grundstücke als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen sind.» (S. 1082).