durch Ergänzung des Zivilgesetzbuches ist eine Rechtsnorm zu schaffen, die den Besonderheiten solcher Geländeverschiebungen hinsichtlich der Grenz- und Eigentumsverhältnisse Rechnung trägt. Dies soll durch die teilweise Preisgabe des Grundsatzes der Unverrückbarkeit der Grenzen (Art. 660 ZGB) sowie weiterer Bestimmungen, welche die Rechtswirkungen der Grundbuchpläne betreffen (Art. 668 und 973 ZGB), geschehen.» (S. 1071) «Mit diesem Artikel wird der Grundsatz der Unverrückbarkeit der Grenzen (Art. 660 ZGB) eingeschränkt. Die Bestimmung ermächtigt die Kantone, Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen auszuscheiden und sie einer abweichenden Ordnung zu unterstellen.