b) Im Kanton Bern bezeichnen die Gemeinden im Rahmen der amtlichen Vermessung die Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung gemäss Artikel 660a ZGB (Art. 78a EG ZGB8). Nach Art. 67 TVAV9 wird über Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen ein Perimeterplan angelegt. Das AGI genehmigt den Perimeterplan der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen – die im KGeoIG als Rutschgebiete bezeichnet werden – und verfügt erstinstanzlich über nicht erledigte Einsprachen (Art. 40 Abs.1 KGeolG).