a) Nach Art. 660 ZGB7 bewirken Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes keine Veränderung der Grenzen. Dieser Grundsatz gilt nicht für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, wenn diese Gebiete vom Kanton als solche bezeichnet worden sind (Art. 660a ZGB). Die Vermutung der Richtigkeit der Grundbuchpläne gilt in solchen Gebieten nicht (Art. 668 Abs. 3 ZGB). Dritte können sich deshalb nicht auf den guten Glauben in den Grundbucheintrag berufen (Art. 973 Abs. 2 ZGB). Wird eine Grenze wegen einer Bodenverschiebung unzweckmässig, so können die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verlangen, dass sie neu festgesetzt wird;