Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber nicht über dieses hinausgehen.6 Die Beschwerdeführenden 50 bis 53 beantragen, fehlende gesetzliche Grundlagen müssten erarbeitet und das Datenmodell DM.01-AV sowie Art. 40 KGeolG müsse an die gesetzliche Terminologie angepasst werden. Diese Anträge befinden sich ausserhalb des Anfechtungsobjekts, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 3. Rechtliche Grundlagen und Kriterien für die Bezeichnung eines Gebiets mit dauernden Bodenverschiebungen