b) Die Beschwerdeführenden sind als betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verfügungsadressatinnen und Verfügungsadressaten durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und daher gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde befugt. Die Beschwerden enthalten alle einen ausdrücklichen oder sinngemässen Antrag und eine Begründung. Die Beschwerdeführenden 50 bis 53 und die Beschwerdeführerin 64 behoben die formellen Mängel in ihrer Beschwerde innert der angesetzten Nachfrist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt