a) Angefochten ist die Genehmigung einer amtlichen Vermessung. Gemäss Art. 65 KGeoIG kann gegen Verfügungen, die gestützt auf das KGeoIG und seine Ausführungsbestimmungen erlassen wurden, Beschwerde nach den Bestimmungen des VRPG5 geführt werden. Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die in der Sache zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten, sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht. Die Gesetzgebung über die Geoinformation bzw. die amtliche Vermessung sieht keine andere Rechtsmittelinstanz vor.