4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, räumte den Beschwerdeführenden 50 bis 53, den Beschwerdeführenden 66 und 67 sowie der Beschwerdeführerin 64 eine Nachfrist zur Behebung formeller Mängel ein. Hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin 70 führte es aus, dass diese aufgrund einer ersten summarischen Prüfung zu spät eingereicht worden sei und gab dieser Gelegenheit, sich zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist zu äussern.