1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des TBA OIK II vom 28. Oktober 2019 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten sind keine zu sprechen. IV. Eröffnung - Einwohnergemeinde A.________, eingeschrieben - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis II (TBA OIK II), mit Kurier Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor 8 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV, BSG 154.21)