Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Unterhaltsanzeige richtigerweise an das Fischereiinspektorat und die Abteilung Naturförderung weitergeleitet hat. Zudem hat sie die strittigen Unterhaltskosten zutreffend als nicht subventionsberechtigt beurteilt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 VRPG in Verbindung mit Art. 19 GebV8). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 VRPG). III. Entscheid