Unterhaltsanzeige auf dem dafür bereitgestellten Formular des TBA OIK II eingereicht. Damit hat sie das entsprechende, gesetzlich geregelte Verfahren ausgelöst. Dieses schliesst eine Weiterleitung der Anzeige an das Fischereiinspektorat und die Abteilung Naturförderung mit ein, die vor sämtlichen Eingriffen in ein Gewässer zwingend beigezogen werden müssen. Gewässerunterhaltsmassnahmen können zwar ohne Wasserbaubewilligung und ohne Baubewilligung ausgeführt werden, ohne fischerei- und naturschutzrechtliche Bewilligung dürfen hingegen in und an Gewässern weder Massnahmen getroffen noch Eingriffe vorgenommen werden. Wie das TBA OIK II zutreffend ausführt, dürfte der Beschwerdeführerin dieser