23 WBV) und orientiert den Wasserbau- oder Erfüllungspflichtigen über die Prüfung (Art. 24 WBV). Es untersagt innert 20 Tagen seit der Anzeige die Ausführung der vorgesehenen Unterhaltsarbeiten, wenn sie den Rahmen des Gewässerunterhaltes sprengen oder dem Wasserbauplan oder der Wasserbaubewilligung widersprechen (Art. 35 Abs. 4 WBG). c) Die Beschwerdeführerin hat nicht eine unverbindliche Anfrage gestellt, ob die geplanten Unterhaltsarbeiten subventionsberechtigt seien, sondern sie hat eine förmliche 6 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 7 Vgl. dazu VGE 2015/83 vom 11. Dezember 2015 E. 3