b) Gewässerunterhaltsarbeiten können generell ohne Wasserbaubewilligung und ohne Baubewilligung erfolgen (Art. 35 Abs. 1 Satz 1 WBG). Vorbehalten bleiben aber erforderliche besondere Bewilligungen (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 WBG). Wird ein finanzieller Beitrag des Kantons erwartet, so sind die Unterhaltsarbeiten dem Tiefbauamt mindestens 30 Tage zum voraus anzuzeigen (Art. 35 Abs. 2 WBG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. c OrV BVD). Die Unterhaltsanzeige erfolgt auf dem Formular des Tiefbauamtes mindestens 30 Tage vor Inangriffnahme. Sie wird in drei Exemplaren beim Tiefbauamt eingereicht (Art. 21 Abs. 1 WBV).