Daran können keine Staatsbeiträge nach Art. 60 SG6ausgerichtet werden.7 Aus wasserbaulicher Sicht dient der fragliche Unterhalt weder der Gewährleistung des Durchflussvermögens des Gewässers noch dem Erhalt der Funktionstüchtigkeit eines Wasserbauwerkes oder eines Uferweges. Insbesondere handelt es sich beim Weg, der am Ufer entlang führt, nicht um einen Uferweg im Sinn der Wasserbaugesetzgebung, da er nicht ausschliesslich dem Gewässerunterhalt sondern hauptsächlich dem Wandern dient. Die fraglichen Unterhaltskosten sind somit unabhängig von ihrer Höhe gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. b WBV nicht subventionsberechtigt. Die Beschwerde erweist sich deshalb in diesem Punkt als unbegründet.