Dies sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Die bestehenden Verbauungen würden der Sicherung des Wanderweges und des oberhalb gelegenen Aufenthalts- und Parkplatzes dienen. Die Verbauungen seien deshalb keine Wasserbauwerke im Sinn von Art. 6 Abs. 2 WBG und die Massnahmen würden auch nicht dem Erhalt eines Uferweges dienen. Der B.________bach 5 Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1) 3/6 BVD 140/2019/20